Leistungen
Allgemeine Definition einer selbstverantworteten Wohngruppe
Das WTPG
(Wohn Teilhabe und Pflegegesetz) gilt als Gesetz für unterstützende Wohnformen und findet in den Bereichen der stationären Einrichtungen und ambulant
betreuten Wohngemeinschaften Anwendung.
Es gilt hier folgende Organisationsformen für ambulant betreute Wohngemeinschaften zu unterscheiden
– Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften
– Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen. (Vergleichbar mit
einem Kleinstheim)
Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften
unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Jedoch müssen hierzu folgende Bedingungen gewährleistet sein:
- Die strukturelle Unabhängigkeit von Dritten , insbesondere von Leistungsanbietern. Notwendige Unterstützungsleistungen sind in Art und Umfang von einem beliebigen Anbieter frei zu wählen.
- Die Lebens und Haushaltsführung soll selbstbestimmt und gemeinschaftlich gestaltet werden können. Dazu soll u.a. ein Gremium zur gemeinsamen Regelung
aller Angelegenheiten, die die Wohngemeinschaft betreffen errichtet werden. - Das Hausrecht muss uneingeschränkt ausgeübt werden.
- Über die Aufnahme neuer Mitbewohner wird selbst entschieden.
- Die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner spielt außerdem
die zentrale Rolle. Sollte diese bei Aufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt
nicht mehr gewährleistet sein, muss zumindest d ie kontinuierliche Einbindung des
jeweiligen Betreuers, eines ihm gleichgestellten Bevollmächtigten , eines
Angehörigen oder eine r ehrenamtlich engagierten Person in der Alltagsgestaltung
der Wohngemeinschaft gewährleistet sein.
In diesem Fall hat man sich speziell für diese Wohnform und die Unabhängigkeit des Gesetzes entschieden . Die Vorteile dieser Unabhängi gkeit liegen darin, keinen baulichen Anforderungen entsprechen zu müssen und von einem Anbieter und deren Leistungen unabhängig zu sein.