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Allgemeine Definition einer selbstverantworteten Wohngruppe

Das WTPG
(Wohn Teilhabe und Pflegegesetz) gilt als Gesetz für unterstützende Wohnformen und findet in den Bereichen der stationären Einrichtungen und ambulant
betreuten Wohngemeinschaften Anwendung.
Es gilt hier folgende Organisationsformen für ambulant betreute Wohngemeinschaften zu unterscheiden
– Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften
– Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen. (Vergleichbar mit
einem Kleinstheim)

Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften
unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Jedoch müssen hierzu folgende Bedingungen gewährleistet sein:

  • Die strukturelle Unabhängigkeit von Dritten , insbesondere von Leistungsanbietern. Notwendige Unterstützungsleistungen sind in Art und Umfang von einem beliebigen Anbieter frei zu wählen.
  • Die Lebens und Haushaltsführung soll selbstbestimmt und gemeinschaftlich gestaltet werden können. Dazu soll u.a. ein Gremium zur gemeinsamen Regelung
    aller Angelegenheiten, die die Wohngemeinschaft betreffen errichtet werden.
  • Das Hausrecht muss uneingeschränkt ausgeübt werden.
  • Über die Aufnahme neuer Mitbewohner wird selbst entschieden.
  • Die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner spielt außerdem
    die zentrale Rolle. Sollte diese bei Aufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt
    nicht mehr gewährleistet sein, muss zumindest d ie kontinuierliche Einbindung des
    jeweiligen Betreuers, eines ihm gleichgestellten Bevollmächtigten , eines
    Angehörigen oder eine r ehrenamtlich engagierten Person in der Alltagsgestaltung
    der Wohngemeinschaft gewährleistet sein.

In diesem Fall hat man sich speziell für diese Wohnform und die Unabhängigkeit des Gesetzes entschieden . Die Vorteile dieser Unabhängi gkeit liegen darin, keinen baulichen Anforderungen entsprechen zu müssen und von einem Anbieter und deren Leistungen unabhängig zu sein.